Satzung

§1

Der Verein führt den Namen Akademische Werkstätten e.V. Er hat seinen Sitz in 76694 Forst, Weiherer Straße 2 und ist in das Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2
Zweck,
Gemeinnützigkeit des Fördervereins

Der Verein mit Sitz in Forst (Ortsangabe entsprechend 1 Absatz 2) verfolgt ausschließlich

und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke"

der Abgabenordnung.

Die Förderung der bildenden Künste und der Musik durch Kunstausstellungen, Vorträge und Musikveranstaltungen. Vermittlung von Vergünstigungen im Bereich Konzerte, Ausstellungen, Literarischen Vorträgen. Öffentlichkeitsarbeit, Förderungen progressiver Kunst, korrekte Interpretation von Klassik und moderner Musik. Beziehung Künste, Gesellschaft, Religion. Förderung bildender Künstler und Musiker. Befreiung der Kunst, Literatur und Musik von gesellschaftlichen Normativen. Die Freiheit der Künste ist garantiert.

Der Zweck des Vereins ist das künstlerische Erbe Karl Peter Mullers (kurz KPM genannt) zu erhalten, der Öffentlichkeit und nachfolgenden Generationen zugänglich zu machen und Kunst im Allgemeinen zu fördern. Der Verein – 1993 von KPM selbst gegründet – verwirklicht den Satzungszweck insbesondere durch die Bewahrung und Verwaltung des künstlerischen Werkes des im Jahr 2000 verstorbenen Mannheimers. (Zweck nach § 52 Absatz 2 der Abgabenordnung angeben).

§ 3
Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4
Vereinsämter

Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können ein hauptamtlicher Geschäftsführer und (oder) Hilfspersonal für Büro und Kulturbetrieb bestellt werden ,§ 2 Abs.3 ist zu beachten.

§ 5
Mitglieder

Der Verein besteht aus:
A) fördernden Gründungsmitgliedern
B) beigetretenen fördernden Mitgliedern
C) aktiven Mitgliedern (bildende Künstler und Musiker)
D) Ehrenmitgliedern

§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft

Beigetretenes förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen, diese entscheidet endgültig. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist. Aktive Mitglieder sind: Maler, Bildhauer, Musiker, Schriftsteller. Über den Eintritt entscheidet ein Ausschuss, bestehend aus aktiven Mitgliedern, unter dem Vorsitz des Kulturreferenten.

§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft

Eine Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt.

Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.

Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.

Wird die Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.

§ 8
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Aktive und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 9
Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:
der Vorstand
die Mitgliederversammlung

§ 10
Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
Der/dem Vorsitzenden
Der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
Der/dem Kassenwart/in
Der/dem Kulturreferenten

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei Abwesenheit die des/der Vertreters/in.

Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen. Er ist berechtigt für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
Der/die Vorsitzende
Der/die stellvertretende Vorsitzende
Der/die Kassenwart/in

Der Verein wird gerichtlich vertreten und außergerichtlich durch je zwei der drei Vorstandmitglieder gemeinsam vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Ämter des Vorstandes können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 11
Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angaben der Gründe beim Vorstand beantragt. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied- auch ein Ehrenmitglied- eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes.
Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers.
Wahl und Entlastung des Vorstandes.
Wahl der Kassenprüfer.
Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit.
Genehmigung des Haushaltsplans.
Satzungsänderungen.
Entscheidungen über die Ablehnung und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen.
Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung.
Beschlussfassung über Anträge- und Beschlussfassung.
Auflösung des Vereins.

§ 12
Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Anträge zur Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschriften wörtlich mitgeteilt werden. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

§ 13
Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden (bei Verhinderung durch den Stellvertreter) geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung einen Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Abstimmungen erfolgen durch das Handzeichen. Geheime Abstimmungen erfolgen nur dann, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Über Anträge zur Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei einem Vorstandsmitglied eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden ist. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel aller Mitglieder des Vereins erforderlich.

§ 14
Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines eingesetzten Ausschusses sein, Wiederwahl ist zulässig. Die Überprüfung der Kasse hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen, über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung mündlich zu berichten. Die Kassenprüfer beantragen bei ordnungsgemäßer Führung die Kassengeschäfte die Entlastung des/des Kassenwartes/in und der übrigen Vorstandmitglieder.

§ 15
Protokollierung

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe des Ortes, Zeit und Abstimmungsergebnis eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem jeweils zu benennendem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen.

§ 16

Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter

Zwecke

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für künstlerische Zwecke zur Bewahrung und Verwaltung des künstlerischen Werkes Karl Peter Müllers zu verwenden hat.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 17
Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 09.10.2022 in Forst beschlossen worden.

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